21. Juli 2010 14:32
21. Juli 2010 16:31
Ich lerne aber auch immer wieder gerne dazu. Deswegen meine Frage an Dich: woher bezieht Du dieses Wissen?AndreasWue hat geschrieben:Meines Wissens dürfen/müssen Vorauszahlungen nicht in die ZM- Meldung mit einbezogen werden. ... Das Problem ist jetzt, das bei Debitoren aus der EU dieser Posten nun auch in der ZM Meldung berücksichtigt wird, was meiner Meinung nicht sein darf!
22. Juli 2010 08:43
Anke S. hat geschrieben:Hallo Andreas,
sobald eine Anzahlung erhalten wird entsteht auch ein zu versteuernder Umsatz, der in der Höhe der Zahlung in der UVA in dem zugehörigen Zeitraum zu melden ist. Ist dies eine Anzahlung aus der EU von einem Unternehmer mit USt-ID-Nr. muss der Umsatz selbstverständlich auch in der ZM des Empfängers gemeldet werden. NAV macht das also alles korrekt. In dem Monat, indem die Schlussrechnung gestellt wird erfolgt ja darin der Abzug der erhaltenen Anzahlung und somit wird nur noch der Restumsatz gemeldet (in der UVA und in der ZM).Ich lerne aber auch immer wieder gerne dazu. Deswegen meine Frage an Dich: woher bezieht Du dieses Wissen?AndreasWue hat geschrieben:Meines Wissens dürfen/müssen Vorauszahlungen nicht in die ZM- Meldung mit einbezogen werden. ... Das Problem ist jetzt, das bei Debitoren aus der EU dieser Posten nun auch in der ZM Meldung berücksichtigt wird, was meiner Meinung nicht sein darf!
VG,
Anke
22. Juli 2010 11:42
22. Juli 2010 13:20
Anke S. hat geschrieben:Hallo Andreas,
ich habe jetzt auch mal "gegoogelt". Mit einigem erfolg. Also,dem Link von www.deubner-steuern.de kann man folgendes entnehmen:
Sowohl im Fall des § 13b Abs. 1 UStG als auch in den Fällen des § 13b Abs. 2 UStG entsteht die Steuer vorab, wenn Anzahlungen geleistet werden (§ 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). Bei der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG hat der Gesetzgeber dagegen keine Meldung für Anzahlungen vorgesehen. Damit ist für innergemeinschaftliche Dienstleistungen nicht gewährleistet, dass die Angaben in den Zusammenfassenden Meldungen der Leistungserbringer und die Angaben in den Steuererklärungen der Leistungsempfänger zeitlich korrespondieren und automatisch abgeglichen werden können.
Ich würde aber weiterhin auf dem bisherigen Zusammenhang zwischen Meldezeitraum UVA und ZM bestehen und gehe auch davon aus, dass der Gesetzgeber hier nachbessern wird (was ja in DE nicht unüblich ist - einfach zu viele Theoretiker am grünen Tisch ). Sobald ich etwas diesbezüglich höre, kann ich ja mal Laut geben. Solange können wir diesen Thread vielleicht offen lassen (?).
VG,
Anke
4. August 2010 08:11
16. August 2010 17:31